Allgemeine Geschäftsbedingungen (Stand 05 / 2022)
I. Verkaufs- und Lieferbedingungen
Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Kauf- und Wartungsverträge mit uns, einschließlich unseren Beratungen und für unsere Angebote und Reparaturen, Montagen sowie Service-/Dienstleistungen. Einkaufsbedingungen des Käufers sind für uns nicht verbindlich. Ergänzende oder ändernde Nebenabreden sind nur dann gültig, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben.
II. Angebot, Lieferung, Lieferfristen
1. Unsere Angebote sind freibleibend. Aufträge bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung, die umgehend erteilt wird. Für den Umfang der Lieferung und andere Vertragsinhalte ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung allein maßgebend. Technische Angaben und Beschreibungen des Liefergegenstandes in Datenblättern, Prospekten und sonstigen drucktechnischen Erzeugnissen sind nur verbindlich, wenn auf sie in der Auftragsbestätigung Bezug genommen wird.
2. Lieferung erfolgt ab der Firma Scheiblich Pumpen & Anlagentechnik e. K. Inhaber Eduard Filbert, wenn nichts anderes vereinbart ist. Geringfügige Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion, Form und Ausgestaltung sowie in den in der Beschreibung angegebenen Werten sind aus technischen Gründen zulässig, wenn dadurch der Verwendungszweck, die Qualität und die Funktionalität nicht beeinträchtigt werden.
3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist, oder, falls die Auslieferung sich aus Gründen verzögert, die der Käufer zu vertreten hat, bei Mitteilung der Versandbereitschaft innerhalb der Lieferfrist. Die Lieferfrist beginnt, wenn alle Einzelheiten des Auftrages geklärt sind. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der bis dahin vom Käufer zu erbringenden Vertragspflichten voraus.
4. Verhindern höhere Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen wie Streik oder Aussperrung oder deren Auswirkung oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Willens liegen, die Erfüllung der Lieferpflicht, verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung. Das gilt auch, wenn derartige Umstände bei unseren Vorlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden dem Käufer unverzüglich mitgeteilt. Ist uns oder dem Käufer auf Grund der Lieferverzögerungen die Erfüllung des Vertrages unzumutbar, steht beiden ein Rücktrittsrecht zu.
5. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.
6. Zeit- und mengengerechte Teillieferungen sind zulässig und können getrennt abgerechnet werden.
7. Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, wenn der Käufer, ohne zu einer Verweigerung der Annahme der Ware berechtigt zu sein, die Annahme endgültig verweigert oder innerhalb einer ihm gesetzten Frist von 14 Tagen die Ware nicht annimmt.
8. Bei Lieferverzug oder von uns verschuldeter Unmöglichkeit ist der Käufer unter den gesetzlichen Voraussetzungen zum Rücktritt berechtigt.
9. Kommen wir mit der Lieferung in Verzug, ist der Käufer berechtigt, wenn ihm nachweislich hieraus ein Schaden entstanden ist, für jede vollendete Woche des Verzuges eine Schadenspauschale in Höhe von 0,5% des Lieferwertes, maximal jedoch 5% des Lieferwertes zu verlangen, der infolge des Verzuges nicht in Benutzung genommen werden kann. Im Übrigen gilt für die Haftung bei Verzug oder Unmöglichkeit Ziffer VIII. dieser Bedingungen.
III. Preise, Verpackung, Versand
1. Bei vereinbarten Lieferfristen von mehr als 3 Monaten sind wir berechtigt, bei Erhöhung der Material- oder Lohnkosten auf der Grundlage unserer Preiskalkulation angemessene Aufschläge für die eingetretenen Kostensteigerungen vorzunehmen.
2. Soweit von uns nicht die Verpackung gestellt wird, trägt der Käufer die Verpackungskosten.
3. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt der Versand auf Rechnung des Käufers.
IV. Zahlungsbedingungen
1. Unsere Rechnungen sind bei Kauf üblicherweise sofort und bei Service-/Montage- und Reparaturleistungen innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar. Wir können jedoch die Lieferung auch von sofortiger Zahlung oder Vorkasse abhängig machen. Ein Anspruch auf Gewährung von Skonto besteht nicht, es sei denn es ist schriftlich im Angebot und in der Auftragsbestätigung festgehalten.
2. Für Verzugszeiten werden Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz berechnet. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt unberührt.
3. Löst der Käufer Wechsel oder Schecks nicht ein, stellt er seine Zahlung ein oder wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass unser Anspruch auf Zahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, sind wir berechtigt, sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung – auch wenn hierfür Wechsel oder Schecks gegeben sind – sofort fällig zu stellen. Wir sind in diesen Fällen berechtigt, ausstehende Lieferungen von Vorauszahlung oder Stellung einer Sicherheit abhängig zu machen. Weitere gesetzliche Ansprüche bleiben davon unberührt.
4. Eine Aufrechnung durch den Käufer ist ausgeschlossen, es sei denn, dass wir Gegenforderungen schriftlich anerkannt haben oder diese rechtskräftig festgestellt sind. Dies gilt auch für die Ausübung eines Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrechts, die immer ausgeschlossen sind, wenn die Gegenansprüche nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung aller offenen Forderungen aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt das Vorbehaltseigentum als Sicherung unserer Saldoforderung.
2. Erfolgt die Zahlung seitens des Käufers an eine gemeinsame Zahlstelle, die den Kaufpreis an uns abzuführen hat, bleibt der Eigentumsvorbehalt mit seinen vorstehenden und nachstehenden Ausgestaltungen so lange bestehen, bis der Kaufpreis vollständig an uns weitergeleitet ist. Die Zahlung an uns ist erst mit befreiender Wirkung erfolgt, wenn der Betrag vollständig bei uns eingegangen ist. Wird über das Vermögen der Zahlstelle die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt, sind, gleichgültig, ob das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse nicht eröffnet oder aufgehoben wird, noch offene Forderungen gegen den Käufer direkt an uns auszugleichen.
3. Die Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns, ohne dass uns hieraus Verpflichtungen erwachsen. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung unserer Ware mit anderen uns nicht gehörenden Waren steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Ware zur Zeit der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung. Erwirbt der Käufer das alleinige Eigentum an der neuen Sache, überträgt er uns schon jetzt das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung und verwahrt diese mit kaufmännischer Sorgfalt für uns.
4. Weiterveräußerung der von uns gelieferten Ware, gleichgültig ob unverarbeitet oder verarbeitet oder verbunden oder vermischt, ist nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang unter Eigentumsvorbehalt gestattet und nur dann, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung auf uns übergeht. Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist dem Käufer untersagt, ebenso die Vereinbarung eines Abtretungsverbotes. Vor Zugriffen Dritter oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte hat der Käufer uns unverzüglich zu benachrichtigen.
5. Der Käufer tritt hiermit alle ihm aus der Weiterveräußerung oder aus sonstigen Rechtsgrund hinsichtlich der von uns gelieferten Ware jetzt oder später zustehenden Forderungen mit ihrer Entstehung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware im Voraus an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist unser Rechnungsbetrag zzgl. eines Sicherungsaufschlages von 10%, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Im Falle der Weiterveräußerung unserer Ware nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung oder der Weiterveräußerung der durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstandenen neuen Sache wird die Forderung gegen den Abnehmer des Käufers in Höhe des Rechnungswertes unserer verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Ware abgetreten oder nur in Höhe des Betrages, der unserem Anteil am Miteigentum entspricht, falls dieser niedriger ist. Das gilt auch im Falle der Veräußerung, nachdem unsere Ware durch Verbindung oder Verarbeitung wesentliche Bestandteile einer anderen Sache geworden ist.
6. Der Käufer ist bis zu unserem Widerruf ermächtigt, die Forderungen aus dem Weiterverkauf einzuziehen. Auf unser Verlangen hat der Käufer uns die Schuldner der abgetretenen Forderung mitzuteilen, die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen die Schuldner erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen und den Schuldner die Abtretung anzuzeigen.
7. Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherheiten unsere Forderungen um insgesamt mehr als 10%, sind wir auf Verlangen des Käufers zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über.
VI. Gefahrenübergang, Versicherung
1. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware unser Haus verlässt. Alle Sendungen einschließlich etwaiger Rücksendungen reisen auf Gefahr des Käufers, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
2. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
3. Bei nachweislich eingetretenem Transportschaden, (Bruch, Zerdrücken, Feuchtigkeitsschäden usw.) ist die Beibringung folgender Unterlagen erforderlich:
a) Tatbestandsaufnahme des Transportinstitutes (z.B. Bahn- oder postamtliche Bescheinigung, Spediteurquittung, Frachtbrief usw.)
b) Originalfrachtbrief
Transportschäden sind uns unverzüglich nach Erhalt der Sendung zu melden, wir behalten uns vor, die schadhaften Teile frei Haus zurückzufordern. Die Schadensregulierung erfolgt entweder durch Gutschrift des betreffenden Wertes oder durch Ersatzlieferung.
VII. Rücksendungen
Rücksendungen, die nicht auf einem gesetzlichen Anspruch beruhen, sind nur dann gestattet, wenn die Ware originalverpackt und in fabrikneuem Zustand ist, nach Kauf-/Rechnungsdatum nicht älter als 1 Monat ist und nicht unter einem Nettowarenwert von €10,00 liegt. Vor Rücksendung, die unser vorheriges schriftliches Einverständnis voraussetzt, sind uns Menge und Artikelnummer, Ursprungsrechnung oder Ursprungslieferschein und Rückgabegrund anzugeben.
Beruht die Fehldisposition auf unserem Verschulden, tragen wir die durch die Rücksendung entstandenen Kosten, in jedem anderen Fall der Käufer, der zusätzlich Rücknahmekosten von 25% des Nettowertes zzgl. etwaiger weiterer Kosten z. B. für beschädigte Verpackung zu zahlen hat. Produkte außerhalb unseres Standardlieferprogramms und Sonderanfertigungen sind in jedem Fall von einer Rücksendung ausgenommen.
Kundendienst- und Reparaturbedingungen
1. Leistungsumfang
1.1 Der Leistungsumfang im Rahmen von Reparaturen bestimmt sich nach unserem Angebot sowie nach Maßgabe dieser Reparaturbedingungen, die auch bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen im Übrigen verbindlich bleiben. Entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers besitzen keine Gültigkeit. Nebenabreden und spätere Änderungen bedürfen für Ihre Gültigkeit unsere schriftliche Bestätigung.
1.2 Im Falle der Reparatur beim Auftraggeber wird uns dieser unentgeltlich technische Hilfe leisten. Er hat uns auf mögliche Gefahrenquellen, bestehende Sicherheitsvorschriften und nicht erkennbare Risiken, die sich bei der Durchführung der Reparatur ergeben können, hinzuweisen. In dem Zeitraum, in dem unsere Mitarbeiter im Bereich des Auftraggebers direkt oder indirekt tätig sind, übernimmt der Auftraggeber die uns unseren Mitarbeitern gegenüber obliegenden Fürsorgepflichten.
2. Kostenvoranschläge
2.1 Die für Kostenvoranschläge erforderlichen Aufwendungen werden auf die Reparaturleistungen angerechnet, dies gilt auch, falls sich der Kunde zum Kauf einer Neupumpe / Neuanlage entschließt. Im Falle, dass der Reparaturauftrag vorzeitig gekündigt wird oder aus sonstigen Gründen nicht durchgeführt werden kann, ist es uns freigestellt, die Erstattung der für die Kostenvoranschläge erforderlichen Leistungen (Demontage, Reinigung, Befundaufnahme, Fehlersuchzeit, etc.) zu berechnen In diesem Fall wird der reparierte Gegenstand nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gegen Kostenerstattung wieder in den Ursprungszustand zurückversetzt, soweit dies technisch machbar ist.
2.2 Bei nicht durchgeführter Reparatur schließen wir eine Haftung für Schäden an und außerhalb des Reparaturgegenstandes aus, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit leitender Angestellter.
2.3 Sind Gegenstände nicht mehr oder nicht mehr wirtschaftlich reparabel, und empfehlen wir dem Kunden die Verschrottung, hat der Kunde innerhalb von 6 Wochen den Reparaturgegenstand abzuholen oder schriftlich mitzuteilen, wie er zu verfahren wünscht. Erfolgt eine Abholung oder Mitteilung nicht – für letzteres trägt der Kunde die Beweislast – können wir die Verschrottung gegen Kostenerstattung vornehmen.
3. Verzug
3.1 Ist eine Zeitspanne für den Reparaturauftrag nicht vereinbart, werden wir die Reparatur in angemessener Zeit ausführen. Wird eine verbindliche Reparaturzeit vereinbart, so verlängert sich die Frist für die Durchführung der Reparatur angemessen bei Auftreten vorher nicht erkannter Reparaturleistungen. Das Gleiche gilt bei einer Behinderung – auch unserer Zulieferer – durch Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie durch unvorhergesehene Ereignisse, die außerhalb unseres Willen liegen, soweit solche Ereignisse auf die Durchführung der Reparatur von erheblichem Einfluss sind.
3.2 Eine vereinbarte Reparaturfrist ist dann eingehalten, wenn wir spätestens zum vereinbarten Termin die Abnahme des Reparaturgegenstandes ermöglicht haben. Erfolgt die Abnahme nicht an dem Ort, wo die Reparaturleistung erbracht worden ist, ist die Reparaturfrist dann eingehalten, wenn der Reparaturgegenstand zum vereinbarten Zeitpunkt an den Auftraggeber abgeschickt worden ist.
3.3 Kommen wir mit der Durchführung der Reparatur in Verzug, so leisten wir nach Ablauf einer uns gesetzten, angemessenen Nachfrist bei entsprechendem Schadensnachweis Schadenersatz, der der Höhe nach begrenzt ist auf 0,5 % pro vollendeter Woche nach Ablauf der Nachfrist, jedoch insgesamt nicht mehr als 5% vom Wert des Reparaturauftrages, bezogen auf den Reparaturgegenstand. Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
4. Gefahrtragung, Versicherung, Abnahme
4.1 Die Gefahr für den Reparaturgegenstand verbleibt in jedem Falle beim Auftraggeber. Wir versichern diesen gegen Transport- und sonstige Gefahren nur auf ausdrückliches Verlangen des Auftraggebers und nur auf seine Kosten.
4.2 Die Abnahme des Reparaturgegenstandes hat unverzüglich nach Beendigung bzw. Anzeige der Beendigung der Reparaturarbeiten zu erfolgen. Die Abnahme soll uns der Auftraggeber schriftlich bestätigen.
Erfolgt dies nicht, gilt die Abnahme als vorgenommen, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von zwei Wochen, nach entweder Beendigung der Reparaturarbeiten oder Anzeige der Abholbereitschaft oder Eingang des Reparaturgegenstandes bei ihm, die Abnahme begründet verweigert hat.
5. Vergütung, Zahlung
5.1 Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem tatsächlichen Aufwand unter Zugrundelegung unserer jeweils gültigen Preise und Verrechnungssätze, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen worden ist. Transportkosten für den Reparaturgegenstand gehen zu Lasten des Auftraggebers.
5.2 Zahlt der Auftraggeber nicht fristgerecht, gerät er ohne Mahnung in Verzug. Wir sind berechtigt, ohne gesonderten Nachweis Verzugszinsen in Höhe des am Erfüllungsort jeweils gültigen Bankbruttozinssatzes für Kredite in laufender Rechnung zu fordern. Im Falle des Verzuges werden ferner unsere sämtlichen Forderungen gegen den Auftraggeber sofort fällig. Der Auftraggeber befindet sich dann auch mit diesen Zahlungen in Verzug.
5.3 Beanstandungen gegen die Rechnung müssen innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung bei uns vorliegen, andernfalls gilt die Richtigkeit der Rechnung vom Auftraggeber als anerkannt. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen Mängelrügen oder angeblicher Gegenforderungen, sowie die Aufrechnung mit solchen ist ausgeschlossen, soweit diese von uns bestritten werden und diese nicht rechtskräftig festgestellt sind.
6. Zurückbehaltung, Pfandrecht
Bis zum vollen Ausgleich aller, auch künftig entstehender Forderungen sowie Eventualverbindlichkeiten, die wir im Interesse des Auftraggebers eingegangen sind und, im Falle von laufenden Rechnungen, eines etwa gezogenen und anerkannten Saldos haben wir sowohl ein Zurückbehaltungsrecht wie auch ein Pfandrecht an den Reparaturgegenstand.
7. Gewährleistung
7.1 Für Mängel leisten wir Gewähr in der Weise, dass bei unverzüglicher Anzeige durch den Auftraggeber Reparaturarbeiten nachgebessert und nach unserer Wahl die bei den Reparaturarbeiten erneuerten Teile ausgebessert oder neu geliefert werden, soweit die Ursache des Mangels in Folge eines vor der Abnahme liegenden Umstandes liegt. Keine Gewähr wird für Einbauteile, die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden, oder für zur Wiederverwendung kommende Altteile übernommen, und zwar auch dann nicht, wenn diese Teile nach vorgenommener Prüfung aufgearbeitet und für wieder verwendbar befunden worden sind. Von den durch die Nachbesserung entstehenden unmittelbaren Nebenkosten tragen wir, insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt, die Kosten für den Versand des Ersatzstückes sowie die Kosten des Aus- und Einbaues in angemessenem Umfang. Im Übrigen trägt der Auftraggeber die Kosten. Falls die von uns durchzuführende Nachbesserung nicht mangelfrei ist oder überhaupt nicht erfolgt und auch nach Setzung und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht mangelfrei oder überhaupt nicht vorgenommen wird, kann der Auftraggeber Minderung geltend machen. Steht der Aufwand der Nachbesserung in keinem Verhältnis zur Vergütung, so sind wir von vornherein berechtigt, Gewähr in der Weise zu leisten, dass wir die Reparaturvergütung entsprechend mindern. Erfolgt über das Ausmaß der Minderung keine Einigung, so kann der Auftraggeber Wandlung erklären. Jegliche weitergehenden Ansprüche sind ausgeschlossen.
7.2 Für die der Reparatur von uns beigestellten und eingebauten wesentlichen Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Gewährleistung und Haftung auf die Abtretung der diesbezüglichen Ansprüche, die uns gegen den Vorlieferer zustehen.
7.3 Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber Nachbesserungsarbeiten ohne unsere Einwilligung vornimmt oder vornehmen lässt. Sie entfällt auch dann, wenn der Auftraggeber uns nicht in erforderlicher Weise für die Nachbesserungsarbeiten Zeit und Gelegenheit gibt.
7.4 Die Gewährleistungszeit beträgt, falls nicht anders vereinbart ist, 6 Monate nach Abnahme. Haben wir im Rahmen dieser Gewährleistungsbedingungen nachgebessert, so beträgt für Ersatzstücke und Ausbesserungen die Gewährleistungsfrist 3 Monate, sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der in Satz 1 genannten 6 Monatsfrist. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über, soweit diese im Rahmen der Reparaturarbeiten von uns beigestellt wurden.
7.5 Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf Reparaturteile, die infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit oder nach der Art ihrer Verwendung einem vorzeitigen Verbrauch unterliegen. Ferner bezieht sich die Mängelhaftung nicht auf natürlichen Verschleiß und auf solche Schäden, die in ungeeigneten Betriebs- und Einbauverhältnissen, unsachgemäßer Lagerung, unsachgemäßer Montage durch Dritte oder den Auftraggeber selbst oder mangelhafter Wartung ihre Ursache haben.
8. Sonstige Haftung
8.1 Werden Teile des Reparaturgegenstandes durch unser Verschulden geschädigt, reparieren wir den Gegenstand nach unserer Wahl oder liefern ihn neu. Die Ersatzpflicht beschränkt sich der Höhe nach auf den vertraglichen Reparaturpreis, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit leitender Angestellter die Beschädigung herbeigeführt hat.
8.2 Für Schäden, die der Kunde durch von uns erteilte Vorschläge, Beratungen, Anleitungen oder der Verletzung sonstiger vertraglicher Nebenpflichten sowie des Rechts der unerlaubten Handlung erleidet, ist – unter Ausschluss einer weitergehenden Haftung – unsere Ersatzpflicht auf Leistungen, wie sie in Ziffer 7 (Gewährleistung) geregelt sind, begrenzt. Im Falle einer von uns zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung ist der Kunde unter Ausschluss weitergehender Ansprüche berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
8.3 Der Kunde kann über die ihm nach diesen Bedingungen zustehenden Ansprüche hinaus keine Ersatzansprüche, insbesondere keine Ansprüche auf Schadenersatz oder sonstige Rechte wegen etwaiger Nachteile, die mit der Reparatur zusammenhängen, gegen uns geltend machen, gleichgültig auf welche Rechtsgrundlage er sich beruft. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer leitenden Angestellten. Sie gilt auch nicht bei Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Kunden gegen Schäden, die nicht am Reparaturgegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.
9. Erfüllungsort, Gerichtstand
Erfüllungsort für die von uns erbrachten Leistungen ist der Sitz der Reparaturwerkstatt bzw. der Reparaturort, an dem die Reparatur erfolgt. Erfüllungsort für alle Geldleistungen ist unser Firmensitz. Für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist, wenn der Kunde Vollkaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist, das Gericht an unserem Hauptsitz zuständig. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Auftraggebers zu klagen.
VIII. Mängelhaftung
1. Der Käufer ist zur unverzüglichen Untersuchung der Lieferung verpflichtet. Beanstandungen wegen offensichtlicher erkennbarer Mängel können nur berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Entdeckung, schriftlich geltend gemacht werden.
2. Wir leisten Gewähr nur für Mängel, die nachweislich infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen Fabrikations- oder Materialfehlers, auftreten. Für Schäden, Mängel und Ausfälle, die u. a. aufgrund unsachgemäßer Montage oder Behandlung durch den Käufer, nicht autorisierte Änderungen an der gelieferten Ware oder durch natürlichen Verschleiß (z. B. Gleitringdichtungen, drehende Pumpenteile) eintreten, besteht keine Gewährleistungspflicht. Auf unsere Aufforderung hat uns der Käufer schadhafte Gegenstände zurückzusenden.
3. Bei berechtigten Reklamationen wegen Mängeln leisten wir Gewähr nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Vor Durchführung einer eigenen Mängelbeseitigungsmaßnahme bei seinem Kunden hat der Käufer uns zu informieren und unsere Zustimmung einzuholen. Lassen wir eine uns gesetzte angemessene Frist für die Nachlieferung oder Nachbesserung durch unser Verschulden fruchtlos verstreichen, ist die Nacherfüllung endgültig fehlgeschlagen oder lehnen wir diese ab oder ist diese für den Käufer unzumutbar, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen. Kommt es zur Ersatzlieferung oder macht der Käufer von seinem Recht auf Rücktritt vom Vertrage Gebrauch, hat er die mangelhafte Sache zurückzugeben und Wertersatz für die gezogene Nutzung zu leisten. Für die Ermittlung des Wertes der Nutzung kommt es auf die zeitanteilige lineare Wertminderung im Vergleich zwischen tatsächlicher Gebrauchsdauer und voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer an. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor und ist die Ware für den Käufer ohne Nachteil verwertbar, steht ihm lediglich das Recht zur Minderung des Vertragspreises zu.
4. Für die Haftung auf Schadensersatz im Rahmen der Mängelhaftung gilt Ziffer IX. dieser Bedingung.
5. Mängelansprüche gemäß § 437 BGB verjähren 2 Jahre ab Herstellerdatum.
Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Liegt bei dem Verkauf vom Letztverkäufer an den Endverbraucher ein Verbrauchsgüterkauf gem. § 474 BGB vor, gelten für die Rückgriffsansprüche des Käufers gegen uns die gesetzlichen Vorschriften, wenn nicht gesondert mit uns eine Vereinbarung gem. § 478 Abs. 4 S. 1 BGB getroffen wurde.
IX. Allgemeine Haftung
Unbeschadet der Regelung unter I. 9. dieser Bedingungen sind Schadensersatzansprüche jeglicher Art im Rahmen und außerhalb der Mängelhaftung – aus Verzug oder Unmöglichkeit, falscher Beratung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen Verletzung sonstiger Vertragspflichten, aus unerlaubter Handlung oder sonstigem Rechtsgrund insbesondere auch bei Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstehen – ausgeschlossen. Eine Haftung gilt nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen haben, oder bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach dem Produkthaftungsgesetzt für Sachschäden an privat genutzten Gegenständen und für Personenschäden gehaftet wird. Bei Übernahme der Beschaffenheitsgarantie besteht der Anspruch auf Schadensersatz ohne unser Verschulden nur dann, wenn durch die Garantie typische Mangelfolgeschäden vermieden werden sollten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei einfache Fahrlässigkeit des Inhabers, der Organe oder leitender Angestellter, in letzterem Falle ist die Haftung jedoch auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
X. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
1. Erfüllungsort für die Lieferung ist Hannover.
2. Gerichtsstand für Streitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Personen, die keinen inländischen Gerichtsstand haben, auch bei Wechsel- oder Scheckklagen, ist Hannover. Wir können nach Wahl den Käufer auch an dem für seinen Sitz zuständigen Gerichtsstand verklagen.
3. Es gilt Deutsches Recht. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts sind ausgeschlossen.
XI. Allgemein
Die Mitarbeiter sind weder befugt, für uns verbindliche Willenserklärungen abzugeben, noch solche unserer Kunden für uns entgegenzunehmen. Beanstandungen sind uns unmittelbar schriftlich mitzuteilen.
XII. Berechnungssätze für Kundendiensteinsätze und Werkstattreparaturen
1. Arbeitszeit
Die tägliche Arbeitszeit beträgt montags bis freitags 7,5 Stunden. Die normale Arbeitszeit beginnt morgens um 8.00 Uhr und endet um 15.30 Uhr. Arbeiten, die länger als 7,5 Stunden andauern oder durch die Fahrtzeit länger als 7,5 Std andauern werden mit Zuschlägen berechnet, ebenso wie Arbeiten, die vor 8.00 Uhr oder nach 15.30 Uhr stattfinden. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir Ihnen keinen 24-Stunden-Notdient sowie keinen Wochenenddienst anbieten. Einsätze außerhalb der Regelarbeitszeit finden nur nach vorheriger Absprache gegen Aufschlag statt, wenn betriebstechnisch jede andere Möglichkeit ausgeschlossen ist. An Sonn- und Feiertagen bleibt unser Betrieb geschlossen.
2. Kosten
Für Kundendiensteinsätze, Reparaturen, Montagen sowie Werkstattreparaturen aufgrund von Einzelaufträgen in Verbindung mit einem gesonderten Nachweis der ausgeführten Arbeiten, werden nachstehende Sätze zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet. Die Abrechnung erfolgt im halbstündlichen Takt, die Mindesteinsatzzeit beträgt eine Stunde Arbeitszeit.
3. Stundensatz
Fachmonteur 92,50 EUR netto/ je Std.
4. Zuschläge
1. und 2. Überstunde an Werktagen vor 8.00 Uhr und nach 15.30 Uhr erfolgt mit 25 % Aufschlag, jede weitere Überstunde sowie an Samstagen und Sonntagen jeweils ab der 1. Stunde mit 50 % Aufschlag.
Zwischen 6.00 Uhr und 8.00 Uhr und zwischen 15.30 Uhr bis 17.30 Uhr wird ein 25 %iger Aufschlag zusätzlich berechnet.
Bei Abend-/Nachtarbeit zwischen 17.30 Uhr und 6.00 Uhr werktags (montags bis freitags) sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen wird ein Aufschlag von 50 % je Std. erhoben.
Bei Arbeiten an allen gesetzlichen Feiertagen in Niedersachsen (Neujahr, Karfreitag, Ostern, 1. Mai, Himmelfahrt, Pfingsten, Reformationstag, Tag der Deutschen Einheit und Weihnachten) sowie am Heiligabend und Silvester nach 12.00 Uhr wird ein 100 %iger Aufschlag je Stunde berechnet.
Schmutzzulagen in stark verschmutzten Räumen bzw. bei besonders schmutzigen Arbeiten z. B. Fäkalienanlagen wird eine Schmutzzulage zwischen 50 – 100 % abgerechnet.
5. Reise-, Transport- und Nebenkosten
Für An- und Abfahrt zum und vom Einsatzort mit einem Kraftfahrzeug sowie den Transport von Material und Werkzeugen wird wie folgt berechnet:
1 Monteur: 1,95 EUR netto je gefahrenen Kilometer inkl. Monteurzeit
2 Monteure: 2,95 EUR netto je gefahrenen Kilometer inkl. Monteurzeit
Angefangene Kilometer werden jeweils aufgerundet auf volle Kilometer.
6. Vorbereitungs- und Wartezeit
entspricht der Arbeitszeit und wird wie unter 3. und 4. berechnet.
7. Ermittlung von Gesundheitsgefährdenden Stoffen
Vor Ausführung der Arbeiten muss vom Ausführenden festgestellt werden, ob Gefahren durch Stoffe oder Gase an den zu bearbeitenden Arbeitsstellen vorhanden sind. Gegebenenfalls sind Sicherungsmaßnahmen gegen Gefahren zu treffen, die während der Dauer der Arbeiten auftreten können. Messungen sind hierbei von einer gesicherten Person aus vorzunehmen. Messeinrichtungen und Messgeräte müssen geeignet und von anerkannten Prüfstellen zugelassen sein.
Messung mit Gaswarngerät: pauschal 44,25 EUR netto
Technisches Lüften: pauschal 40,00 EUR netto
8. Sonstige Kosten
Ausgaben für Telefon, Porto, Versandkosten, Kleinmaterial und dergleichen werden in Höhe der tatsächlich angefallenen Kosten berechnet. Zusätzlich benötigtes Material, erforderliche Ersatzteile und Austauschteile werden zu den Listenpreisen zur Verfügung gestellt.
9. Notfall
Sollten Sie einen dringenden Notfall haben und möchten, dass wir andere Termine verschieben und unsere Servicetechniker ggfs. von anderen Bauvorhaben/Objekten abziehen, um Ihnen schnellstmöglich helfen zu können, so berechnen wir für das Umdisponieren eine Notfallpauschale in Höhe von 92,50 EUR netto.
Diese Notfälle führen wir während unserer Regelarbeitszeit aus und sind nicht zu verwechseln mit einem Notdienst, den wir nicht anbieten.
10. Mietpumpen
Erfordert der Zustand des Einsatzortes den Einsatz von zusätzlichen Pumpen zur Reinigung und / oder Trockenlegung oder zur Erhaltung der Betriebsbereitschaft, werden die dadurch entstehenden Kosten nach unserer Mietpreisliste berechnet.
XI. Wirksamkeit
Sollten einzelne dieser Bedingungen – gleich aus welchem Grund – unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt.